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Arbeitsrecht |
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Abmahnung |
Wer als
Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen möchte,
muss den entsprechenden Arbeitnehmer zunächst einmal abmahnen, bevor
er zu dem harten Mittel der Kündigung greift. Die Abmahnung hat jedoch
auch den Sinn, dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass er Gefahr läuft,
seinen Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er sein Verhalten nicht ändert.
Diese Warnung muss der Arbeitnehmer ernst nehmen können. Mahnt der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu oft ab, ohne die angedrohte Kündigung
tatsächlich auszusprechen, kann dies dazu führen, dass dem Arbeitnehmer
durch die zahlreichen folgenlosen Abmahnungen nicht ausreichend klar gemacht
wurde, dass sein Arbeitsplatz tatsächlich gefährdet war, und
der Arbeitgeber deshalb vor den Arbeitsgerichten mit der Kündigung
scheitert (BAG, 2 AZR 609/00).
Anmerkung Kanzlei: Abmahnungen sind die Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte
Kündigung. Sollten diese bereits zu oft über längere Zeit
ausgesprochen worden sein, ohne dass eine Kündigung folgte, ist es
wichtig, dass die letzte Abmahnung besonders eindringlich gestaltet wurde,
damit der Arbeitnehmer die Warnung wieder ernst nehmen muss. |
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Aufhebungsvertrag |
Aufhebungsverträge
dienen der vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen im gegenseitigen
Einvernehmen. Sie enthalten meistens eine Abfindungsregelung, die oftmals
mit der Klausel versehen ist, dass damit alle gegenseitigen Ansprüche
ausgeglichen seien. Diese Klausel ist nach Sinn und Zweck auszulegen,
weshalb solche Beträge nicht ausgeschlossen sind, die noch nicht
abgerechnet und unstreitig sind, sofern sie in der Abfindungsregelung
nicht bereits berücksichtigt wurden. (LAG Hamm, 16 Sa 1152/00).
Anmerkung Kanzlei: Vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist zumindest gedanklich
immer hochzurechnen, welche Beträge noch abzurechnen und demnach
auch noch auszuzahlen sind. |
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Firmenwagen |
Ist dem
Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur uneingeschränkten privaten Nutzung
überlassen, so handelt es sich dabei um regelmäßiges Arbeitseinkommen
(Sachbezug). Dieser ist auch während des Mutterschutzes fortlaufend
zu gewähren (BAG, 5 AZR 240/99). |
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Weihnachtsgeld |
Es besteht
die Möglichkeit, Weihnachtsgeld nur für „Fleißige“
zu zahlen, die im abgelaufenen Jahr mit besonderen Leistungen aufgefallen
sind. (LAG Rheinland-Pfalz, 4 Sa 1193/99).
Anmerkung Kanzlei: In diesem Zusammenhang ist auf die Bewertung sogenannter betrieblicher
Übungen zu achten. |
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Fristgerechte
= fristlose Kündigung?! |
Eine zunächst
ausgesprochene fristgerechte Kündigung kann unter Umständen
trotzdem zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
führen, wenn der Arbeitnehmer sich auf diese hin an den Arbeitgeber
wendet und ihm mitteilt, „ich komme nicht mehr“. Diese Erklärung
ist im Zweifel als fristlose Kündigung anzusehen, so dass das Arbeitsverhältnis
ab dieser Willenserklärung endet (LAG Rheinland-Pfalz, 8 (4) Sa 1330/95). |
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Mutterschutzrecht
– aktuelle Änderungen |
Ab dem
20.6.2002 gelten folgende drei Neuerungen:
1) Die bisher
nur bei medizinischen Frühgeburten geltende Regelung zur Verlängerung
der Schutzfrist bzw. der Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nach
der Geburt wird auf alle Fälle einer Geburt vor dem mutmaßlichen
Entbindungstag ausgedehnt.
2) Für
Mütter, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen
vor oder nach der Geburt beginnt, wird ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld
vom Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses an eingeräumt.
3) Der neu
eingeführte § 17 Mutterschutzgesetz regelt den Erholungsurlaub
der schwangeren Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen
Ausfallzeiten. |
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Betriebsübergang
– aktuelle Änderungen |
Mit Wirkung
vom 1.4.2002 ist der § 613a BGB ergänzt worden. Diese Vorschrift
regelt die Rechte und Pflichten bei einem Betriebsübergang auf einen
neuen Eigentümer. Jetzt wurde ergänzt, dass auch gesetzlich
ein Recht der Beschäftigten besteht, der Übertragung des Beschäftigungsverhältnisses
auf den neuen Inhaber zu widersprechen. Dafür besteht eine Frist
von einem Monat nach Kenntnis über den Betriebsübergang. Weiterhin
ist gesetzlich geregelt worden, dass der alte und der neue Inhaber gegenüber
dem Beschäftigten eine Informationspflicht betreffend den Betriebsübergang
zu erfüllen haben.
Diese Verpflichtung
besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens und
unabhängig von einer eventuellen Unterrichtungspflicht des Betriebsrates.
Die Information muss schriftlich erfolgen.
Anmerkung Kanzlei: Zu dem nicht ernst genug zu nehmenden Thema Betriebsübergang
wurden mit der aktuellen Regelung weitere auch bisher bereits zu berücksichtigende
Aspekte normiert. |
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Erbrecht |
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Unvollständiges
Testament |
Grundsätzlich
besteht durch die Testierfähigkeit eine weitreichende Selbstbestimmung
des Erblassers. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass bei der Erstellung
eines Testaments bestimmte Vermögensbestandteile übersehen werden.
Dann muss das Testament entsprechend ausgelegt werden. Wurden z. B. mehrere
Erben (etwa als Vermächtnisnehmer) eingesetzt und auf diese das Vermögen
verteilt, dabei jedoch etwas vergessen, so fehlt die Verfügung bezüglich
dieses übrigen Nachlasses. Nur durch Auslegung kann dann ermittelt
werden, wem dieser übrige Nachlass zufallen sollte. (Bay ObLG 17
BR 95/00).
Anmerkung Kanzlei: Ein Testament eigenständig zu verfassen, stellt eine hohe Herausforderung
an den Verfügenden dar. So müssen nicht nur formelle Aspekte
für die Wirksamkeit des Testaments berücksichtigt werden, allzu
leicht werden auch nicht sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten
überblickt oder richtig gewertet. Bezüglich der weiterhin nicht
zu unterschätzenden steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten wird
auf den Abschnitt Steuerrecht verwiesen. |
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GmbH-Recht |
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Gesellschafterhaftung |
Wurde außerhalb
einer Liquidation oder eines Insolvenzverfahrens von GmbH-Gesellschaftern
in das Vermögen der GmbH eingegriffen, ohne zu berücksichtigen,
dass dieses Vermögen zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten
erforderlich ist, kann den Gläubigern entgegen § 13 Abs. 2 GmbHG
ein Anspruch gegen die Gesellschafter persönlich wegen sogenannten
existenzvernichtenden Eingriffs zustehen. Mit entsprechender Rechtsprechung
hat der BGH die Entscheidungen „Bremer Vulkan“ ergänzt.
(BGH II ZR 300/00 vom 24.6.2002).
Anmerkung Kanzlei: Nach einem unberechtigten Vermögenseingriff, der auch in gutem
Glauben erfolgt sein kann, sollte ein Gesellschafter der GmbH nach Möglichkeit
den Betrag sofort erstatten und somit den Nachteil wieder ausgleichen.
Dadurch stellt er das GmbH-Haftungsprivileg wieder her. |
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WEG-Recht |
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Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben (BGH v. 4.12.2009, Az. V ZR 44/09). |
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| Mietrecht |
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Ist in
einem Mietvertrag zusammen mit einer Wohnung auch eine Garage vermietet
worden, lässt sich die Wohnung nicht ohne die Garage und die Garage
nicht ohne die Wohnung kündigen. Vielmehr muss eine einheitliche
Kündigung erfolgen. Das gilt auch, wenn eine Klausel des Mietvertrags
etwas anderes vorsieht (AG Menden 4 C 134/98).
Anmerkung
Kanzlei: Es empfiehlt sich grundsätzlich, Wohnung und Garage
getrennt zu vermieten, damit auch eine getrennte Kündigung möglich
ist.
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Architektenrecht |
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Die spätere
Beendigung eines Architektenvertrags lässt die einmal begründete
Sekundärhaftung nicht entfallen. Als Sachwalter des Bauherrn hat
ein Architekt die Ursachen sichtbar gewordener Baumängel unverzüglich
aufzuklären und den Bauherrn über die Rechtslage zu informieren
(BGH VII ZR 143/99 vom 4.4.2002).
Anmerkung
Kanzlei: Der Bauherr sollte bei aufgetretenen Baumängeln immer
auch an die Aufklärungspflichten seines Architekten denken.
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Insolvenzrecht |
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Hat ein
Insolvenzverwalter (auch der vorläufige Insolvenzverwalter) nach
seinem Amtsantritt kurzerhand sämtliche Einzüge zu Lasten
der Schuldnerkonten widerrufen, ohne auch nur ansatzweise zu prüfen,
ob eine Berechtigung im Lastschriftverfahren zur Forderungsabbuchung
bestand, stellt dies eine schuldhafte vertragliche Pflichtverletzung
und eine sittenwidrige Schädigung dar, die dem Gläubiger einen
Schadensersatzanspruch gewährt. (LG Erfurt, 10 O 1105+1106/02 vom
20.8.2002).
Anmerkung
Kanzlei: Die zunehmende Insolvenz von Vertragspartnern sollte immer
auch zur Aufmerksamkeit gegenüber Handlungen von Insolvenzverwaltern
führen, da deren Handeln zuweilen auch rechtswidrig sein kann.
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| Dauerschuldverhältnisse
= Masseverbindlichkeiten |
Auch Verbindlichkeiten
aus Dauerschuldverhältnissen i. S. v. § 108 InsO können
unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO schon für die
Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
(BGH IX ZR 195/01 vom 18.7.2002).
Anmerkung
Kanzlei: Arbeitnehmer und Vermieter müssen nicht gleich rot
sehen, wenn der Schuldner insolvent ist, der Insolvenzverwalter aber
den Vertrag ungekündigt fortbestehen lässt und Gegenleistungen
angeboten werden. Im Zweifel haftet schließlich bei Nichterfüllbarkeit
aus der Masse der Insolvenzverwalter persönlich.
Anmerkung
Kanzlei: Eine Überprüfung von Ansprüchen aus ungekündigten
Dauerschuldverhältnissen lohnt sich meistens, sogar dann wenn das
Insolvenzverfahren inzwischen massearm ist und der Verwalter die Leistung
bereits abgelehnt hat. (Vgl. LAG Hamm, Urteil v. 4.12.2003 - 6 Ca 2666/02
unter Aufzeigen der Grenzen).
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Wohlverhaltensperiode
bei Restschuldbefreiung |
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Mit Inkrafttreten
der Änderungen zur Insolvenzordnung zum 1.12.2001 ist die gesetzliche
Wohlverhaltensperiode, die bis dahin grundsätzlich sieben Jahre betrug,
auf sechs Jahre reduziert worden. Diese Frist beginnt ab Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zu laufen. Soweit ein Insolvenzverfahren nach
dem 1.12.2001 eröffnet wird, in dem der Insolvenzantrag und Schuldenbereinigungsplan
bereits vorher existierten, ergibt sich für den Schuldner die Frage,
ob seine Wohlverhaltensperiode nach neuem Recht sechs Jahre beträgt,
oder ob er sich auf das alte Recht berufen kann, welches für die
Fälle eine Verkürzung auf fünf Jahre vorsah, bei denen
bereits vor dem 1.1.1997 Zahlungsunfähigkeit vorlag. Der BGH hat
diese Frage mittlerweile dahingehend beantwortet, dass eine Verkürzung
der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre in Insolvenzverfahren, die
nach dem 1.12.2001 eröffnet wurden, nicht mehr möglich ist (BGH,
Beschl. v. 13.5.2004 - IX ZB 274/03).
Anmerkung Kanzlei: Die von dem Insolvenzsenat getroffene Feststellung ist für
neue Anträge ab dem 1.12.2001 richtig und bestätigt damit einige
vorinstanzliche Entscheidungen. Vor der Gesetzesänderung gestellte
Anträge können weiterhin gemäß Art. 107 EGInsO eine
fünfjährige Wohlverhaltensperiode nach sich ziehen, wenn die
Verfahren ebenfalls vorher eröffnet wurden, da der Gesetzgeber nichts
Gegenteiliges geregelt hat (Vgl. LG Frankfurt a. M., 219 T 409/02 vom
9.8.2002). Abweichende Entscheidungen sind möglich (Vgl. LG Kreuznach,
2 T 74/02 vom 3.7.2002).
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Haftung des Insolvenzverwalters
Zur Haftung
eines Insolvenzverwalters für Masseschulden oder wegen schuldhafter
Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten gibt es in der letzten Zeit
eine ganze Reihe von wichtigen Gerichtsentscheidungen (vgl. allein BGH
v. 6.5.2004, IX ZR 48/03). Auf die vielen möglichen Fallgestaltungen
kann man pauschal schwer eingehen, weshalb wir für konkrete Fragen
zu diesem Themenbereich gerne zur Verfügung stehen. Die Beurteilung
hängt vielfach auch von dem jeweiligen Fall ab und kann nur daran
genau beantwortet werden.
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Steuerrecht |
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Gewerblicher
Grundstückshandel |
Die
Frage, wann ein gewerblicher Grundstückshandel oder noch eine private
Vermögensverwaltung vorliegt, war seit Jahren im Steuerrecht umstritten.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil vom 10. Dezember
2001 (Aktenzeichen XR 183/96) hier Klarheit geschaffen:
Darin wird
festgestellt, dass eine gewerbliche Tätigkeit erst dann angenommen
wird, wenn innerhalb von 5 Jahren mindestens 4 Objekte veräußert
werden. In dem entschiedenen Fall führt der BFH unter anderem aus,
dass nicht bereits die Ähnlichkeit mit dem „Bild des produzierenden
Bauunternehmers/Bauträgers“ eine Beurteilung als gewerblicher
Grundstückshandel gerechtfertigt sei. Die 3-Objekt-Grenze ist daneben
gerade in solchen Fällen als Abgrenzungskriterium heranzuziehen.
Anmerkung Kanzlei: Vorsicht! Trotz den Feststellungen des BFH sind nach wie vor Gestaltungen
denkbar, in denen auch bei der Veräußerung von weniger Objekten
eine gewerbliche Tätigkeit angenommen werden kann. Der BFH führt
nämlich in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich aus, dass
auch bei Veräußerung von weniger als 4 Objekten besondere Umstände
auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen können.
Wer aber ohne
diese besonderen Umstände einer gewerblichen Tätigkeit binnen
5 Jahren bis zu 3 Objekten veräußert, findet sich, nach Ansicht
des BFH, im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. |
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