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Rechtsprechung
Arbeitsrecht
 
Abmahnung
Wer als Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen möchte, muss den entsprechenden Arbeitnehmer zunächst einmal abmahnen, bevor er zu dem harten Mittel der Kündigung greift. Die Abmahnung hat jedoch auch den Sinn, dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass er Gefahr läuft, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er sein Verhalten nicht ändert. Diese Warnung muss der Arbeitnehmer ernst nehmen können. Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu oft ab, ohne die angedrohte Kündigung tatsächlich auszusprechen, kann dies dazu führen, dass dem Arbeitnehmer durch die zahlreichen folgenlosen Abmahnungen nicht ausreichend klar gemacht wurde, dass sein Arbeitsplatz tatsächlich gefährdet war, und der Arbeitgeber deshalb vor den Arbeitsgerichten mit der Kündigung scheitert (BAG, 2 AZR 609/00).

Anmerkung Kanzlei: Abmahnungen sind die Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung. Sollten diese bereits zu oft über längere Zeit ausgesprochen worden sein, ohne dass eine Kündigung folgte, ist es wichtig, dass die letzte Abmahnung besonders eindringlich gestaltet wurde, damit der Arbeitnehmer die Warnung wieder ernst nehmen muss.

 
Aufhebungsvertrag
Aufhebungsverträge dienen der vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen im gegenseitigen Einvernehmen. Sie enthalten meistens eine Abfindungsregelung, die oftmals mit der Klausel versehen ist, dass damit alle gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen seien. Diese Klausel ist nach Sinn und Zweck auszulegen, weshalb solche Beträge nicht ausgeschlossen sind, die noch nicht abgerechnet und unstreitig sind, sofern sie in der Abfindungsregelung nicht bereits berücksichtigt wurden. (LAG Hamm, 16 Sa 1152/00).

Anmerkung Kanzlei: Vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist zumindest gedanklich immer hochzurechnen, welche Beträge noch abzurechnen und demnach auch noch auszuzahlen sind.

 
Firmenwagen
Ist dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur uneingeschränkten privaten Nutzung überlassen, so handelt es sich dabei um regelmäßiges Arbeitseinkommen (Sachbezug). Dieser ist auch während des Mutterschutzes fortlaufend zu gewähren (BAG, 5 AZR 240/99).
 
Weihnachtsgeld
Es besteht die Möglichkeit, Weihnachtsgeld nur für „Fleißige“ zu zahlen, die im abgelaufenen Jahr mit besonderen Leistungen aufgefallen sind. (LAG Rheinland-Pfalz, 4 Sa 1193/99).

Anmerkung Kanzlei: In diesem Zusammenhang ist auf die Bewertung sogenannter betrieblicher Übungen zu achten.

 
Fristgerechte = fristlose Kündigung?!
Eine zunächst ausgesprochene fristgerechte Kündigung kann unter Umständen trotzdem zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Arbeitnehmer sich auf diese hin an den Arbeitgeber wendet und ihm mitteilt, „ich komme nicht mehr“. Diese Erklärung ist im Zweifel als fristlose Kündigung anzusehen, so dass das Arbeitsverhältnis ab dieser Willenserklärung endet (LAG Rheinland-Pfalz, 8 (4) Sa 1330/95).
 
Mutterschutzrecht – aktuelle Änderungen
Ab dem 20.6.2002 gelten folgende drei Neuerungen:

1) Die bisher nur bei medizinischen Frühgeburten geltende Regelung zur Verlängerung der Schutzfrist bzw. der Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nach der Geburt wird auf alle Fälle einer Geburt vor dem mutmaßlichen Entbindungstag ausgedehnt.

2) Für Mütter, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Geburt beginnt, wird ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses an eingeräumt.

3) Der neu eingeführte § 17 Mutterschutzgesetz regelt den Erholungsurlaub der schwangeren Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Ausfallzeiten.

 
Betriebsübergang – aktuelle Änderungen
Mit Wirkung vom 1.4.2002 ist der § 613a BGB ergänzt worden. Diese Vorschrift regelt die Rechte und Pflichten bei einem Betriebsübergang auf einen neuen Eigentümer. Jetzt wurde ergänzt, dass auch gesetzlich ein Recht der Beschäftigten besteht, der Übertragung des Beschäftigungsverhältnisses auf den neuen Inhaber zu widersprechen. Dafür besteht eine Frist von einem Monat nach Kenntnis über den Betriebsübergang. Weiterhin ist gesetzlich geregelt worden, dass der alte und der neue Inhaber gegenüber dem Beschäftigten eine Informationspflicht betreffend den Betriebsübergang zu erfüllen haben.

Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens und unabhängig von einer eventuellen Unterrichtungspflicht des Betriebsrates. Die Information muss schriftlich erfolgen.

Anmerkung Kanzlei: Zu dem nicht ernst genug zu nehmenden Thema Betriebsübergang wurden mit der aktuellen Regelung weitere auch bisher bereits zu berücksichtigende Aspekte normiert.

 
Erbrecht
 
Unvollständiges Testament
Grundsätzlich besteht durch die Testierfähigkeit eine weitreichende Selbstbestimmung des Erblassers. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass bei der Erstellung eines Testaments bestimmte Vermögensbestandteile übersehen werden. Dann muss das Testament entsprechend ausgelegt werden. Wurden z. B. mehrere Erben (etwa als Vermächtnisnehmer) eingesetzt und auf diese das Vermögen verteilt, dabei jedoch etwas vergessen, so fehlt die Verfügung bezüglich dieses übrigen Nachlasses. Nur durch Auslegung kann dann ermittelt werden, wem dieser übrige Nachlass zufallen sollte. (Bay ObLG 17 BR 95/00).

Anmerkung Kanzlei: Ein Testament eigenständig zu verfassen, stellt eine hohe Herausforderung an den Verfügenden dar. So müssen nicht nur formelle Aspekte für die Wirksamkeit des Testaments berücksichtigt werden, allzu leicht werden auch nicht sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten überblickt oder richtig gewertet. Bezüglich der weiterhin nicht zu unterschätzenden steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten wird auf den Abschnitt Steuerrecht verwiesen.

 
GmbH-Recht
 
Gesellschafterhaftung
Wurde außerhalb einer Liquidation oder eines Insolvenzverfahrens von GmbH-Gesellschaftern in das Vermögen der GmbH eingegriffen, ohne zu berücksichtigen, dass dieses Vermögen zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten erforderlich ist, kann den Gläubigern entgegen § 13 Abs. 2 GmbHG ein Anspruch gegen die Gesellschafter persönlich wegen sogenannten existenzvernichtenden Eingriffs zustehen. Mit entsprechender Rechtsprechung hat der BGH die Entscheidungen „Bremer Vulkan“ ergänzt. (BGH II ZR 300/00 vom 24.6.2002).

Anmerkung Kanzlei: Nach einem unberechtigten Vermögenseingriff, der auch in gutem Glauben erfolgt sein kann, sollte ein Gesellschafter der GmbH nach Möglichkeit den Betrag sofort erstatten und somit den Nachteil wieder ausgleichen. Dadurch stellt er das GmbH-Haftungsprivileg wieder her.

 
WEG-Recht
 
Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben (BGH v. 4.12.2009, Az. V ZR 44/09).
 
Mietrecht
Wohnung mit Garage
Ist in einem Mietvertrag zusammen mit einer Wohnung auch eine Garage vermietet worden, lässt sich die Wohnung nicht ohne die Garage und die Garage nicht ohne die Wohnung kündigen. Vielmehr muss eine einheitliche Kündigung erfolgen. Das gilt auch, wenn eine Klausel des Mietvertrags etwas anderes vorsieht (AG Menden 4 C 134/98).

Anmerkung Kanzlei: Es empfiehlt sich grundsätzlich, Wohnung und Garage getrennt zu vermieten, damit auch eine getrennte Kündigung möglich ist.

Architektenrecht
Aufklärungspflicht
Die spätere Beendigung eines Architektenvertrags lässt die einmal begründete Sekundärhaftung nicht entfallen. Als Sachwalter des Bauherrn hat ein Architekt die Ursachen sichtbar gewordener Baumängel unverzüglich aufzuklären und den Bauherrn über die Rechtslage zu informieren (BGH VII ZR 143/99 vom 4.4.2002).

Anmerkung Kanzlei: Der Bauherr sollte bei aufgetretenen Baumängeln immer auch an die Aufklärungspflichten seines Architekten denken.

Insolvenzrecht
Insolvenzbankenrecht
Hat ein Insolvenzverwalter (auch der vorläufige Insolvenzverwalter) nach seinem Amtsantritt kurzerhand sämtliche Einzüge zu Lasten der Schuldnerkonten widerrufen, ohne auch nur ansatzweise zu prüfen, ob eine Berechtigung im Lastschriftverfahren zur Forderungsabbuchung bestand, stellt dies eine schuldhafte vertragliche Pflichtverletzung und eine sittenwidrige Schädigung dar, die dem Gläubiger einen Schadensersatzanspruch gewährt. (LG Erfurt, 10 O 1105+1106/02 vom 20.8.2002).

Anmerkung Kanzlei: Die zunehmende Insolvenz von Vertragspartnern sollte immer auch zur Aufmerksamkeit gegenüber Handlungen von Insolvenzverwaltern führen, da deren Handeln zuweilen auch rechtswidrig sein kann.

Dauerschuldverhältnisse = Masseverbindlichkeiten
Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i. S. v. § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden. (BGH IX ZR 195/01 vom 18.7.2002).

Anmerkung Kanzlei: Arbeitnehmer und Vermieter müssen nicht gleich rot sehen, wenn der Schuldner insolvent ist, der Insolvenzverwalter aber den Vertrag ungekündigt fortbestehen lässt und Gegenleistungen angeboten werden. Im Zweifel haftet schließlich bei Nichterfüllbarkeit aus der Masse der Insolvenzverwalter persönlich.

Anmerkung Kanzlei: Eine Überprüfung von Ansprüchen aus ungekündigten Dauerschuldverhältnissen lohnt sich meistens, sogar dann wenn das Insolvenzverfahren inzwischen massearm ist und der Verwalter die Leistung bereits abgelehnt hat. (Vgl. LAG Hamm, Urteil v. 4.12.2003 - 6 Ca 2666/02 unter Aufzeigen der Grenzen).

Wohlverhaltensperiode bei Restschuldbefreiung
Mit Inkrafttreten der Änderungen zur Insolvenzordnung zum 1.12.2001 ist die gesetzliche Wohlverhaltensperiode, die bis dahin grundsätzlich sieben Jahre betrug, auf sechs Jahre reduziert worden. Diese Frist beginnt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen. Soweit ein Insolvenzverfahren nach dem 1.12.2001 eröffnet wird, in dem der Insolvenzantrag und Schuldenbereinigungsplan bereits vorher existierten, ergibt sich für den Schuldner die Frage, ob seine Wohlverhaltensperiode nach neuem Recht sechs Jahre beträgt, oder ob er sich auf das alte Recht berufen kann, welches für die Fälle eine Verkürzung auf fünf Jahre vorsah, bei denen bereits vor dem 1.1.1997 Zahlungsunfähigkeit vorlag. Der BGH hat diese Frage mittlerweile dahingehend beantwortet, dass eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre in Insolvenzverfahren, die nach dem 1.12.2001 eröffnet wurden, nicht mehr möglich ist (BGH, Beschl. v. 13.5.2004 - IX ZB 274/03).

Anmerkung Kanzlei: Die von dem Insolvenzsenat getroffene Feststellung ist für neue Anträge ab dem 1.12.2001 richtig und bestätigt damit einige vorinstanzliche Entscheidungen. Vor der Gesetzesänderung gestellte Anträge können weiterhin gemäß Art. 107 EGInsO eine fünfjährige Wohlverhaltensperiode nach sich ziehen, wenn die Verfahren ebenfalls vorher eröffnet wurden, da der Gesetzgeber nichts Gegenteiliges geregelt hat (Vgl. LG Frankfurt a. M., 219 T 409/02 vom 9.8.2002). Abweichende Entscheidungen sind möglich (Vgl. LG Kreuznach, 2 T 74/02 vom 3.7.2002).

Haftung des Insolvenzverwalters

Zur Haftung eines Insolvenzverwalters für Masseschulden oder wegen schuldhafter Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten gibt es in der letzten Zeit eine ganze Reihe von wichtigen Gerichtsentscheidungen (vgl. allein BGH v. 6.5.2004, IX ZR 48/03). Auf die vielen möglichen Fallgestaltungen kann man pauschal schwer eingehen, weshalb wir für konkrete Fragen zu diesem Themenbereich gerne zur Verfügung stehen. Die Beurteilung hängt vielfach auch von dem jeweiligen Fall ab und kann nur daran genau beantwortet werden.

Steuerrecht
Gewerblicher Grundstückshandel
Die Frage, wann ein gewerblicher Grundstückshandel oder noch eine private Vermögensverwaltung vorliegt, war seit Jahren im Steuerrecht umstritten. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil vom 10. Dezember 2001 (Aktenzeichen XR 183/96) hier Klarheit geschaffen:

Darin wird festgestellt, dass eine gewerbliche Tätigkeit erst dann angenommen wird, wenn innerhalb von 5 Jahren mindestens 4 Objekte veräußert werden. In dem entschiedenen Fall führt der BFH unter anderem aus, dass nicht bereits die Ähnlichkeit mit dem „Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers“ eine Beurteilung als gewerblicher Grundstückshandel gerechtfertigt sei. Die 3-Objekt-Grenze ist daneben gerade in solchen Fällen als Abgrenzungskriterium heranzuziehen.

Anmerkung Kanzlei: Vorsicht! Trotz den Feststellungen des BFH sind nach wie vor Gestaltungen denkbar, in denen auch bei der Veräußerung von weniger Objekten eine gewerbliche Tätigkeit angenommen werden kann. Der BFH führt nämlich in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich aus, dass auch bei Veräußerung von weniger als 4 Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen können.

Wer aber ohne diese besonderen Umstände einer gewerblichen Tätigkeit binnen 5 Jahren bis zu 3 Objekten veräußert, findet sich, nach Ansicht des BFH, im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung.

 
Letzte Aktualisierung 17.02.2010