Die deutsche
Bundestag hat ein Änderungsgesetz zur Insolvenzordnung verabschiedet
(26.10.2001).
Wesentliche
Änderungsbereiche sind die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode
zur Erlangung der Restschuldbefreiung, die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens,
die neue Abgrenzung der Schuldner mit selbständig wirtschaftlicher
Tätigkeit, das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
durch Zwangsvollstreckung eines Gläubigers, Kostenänderungen
und Änderungen anderer betroffener Gesetze.
Zur Verkürzung
der Wohlverhaltensperiode auf regemäßig sechs Jahre hat der
BGH im Mai 2004 beschlossen (IX ZB 274/03), dass dies auch für
alle Insolvenzverfahren gilt, die nach dem 01.12.2001 eröffnet
wurden. Damit gilt die Übergangsvorschrift zur Verkürzung
der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre (von früher sieben
Jahren, Art. 107 EGInsO) nicht mehr. Damit ist endgültig Klarheit
zu der Regelung des § 287 Abs. 2 InsO (i.d.Fassung des InsOÄndG
2001) eingetreten.
Mit der Änderung
der Insolvenzordnung wird insbesondere mittellosen Schuldnern der Zugang
zum Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Gleichzeitig wird aber
der Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei Kleinunternehmern
eingeschränkt auf solche, die weniger als 20 Gläubiger haben.
Durch die Einführung eines Vollstreckungsschutzes während
des außergerichtlichen Einigungsversuchs wird egoistischen Vollstreckungsstrategien
einzelner Gläubiger entgegengewirkt. Leider wird mit dem Änderungsgesetz
insbesondere in aussichtslosen Fällen weiterhin nicht auf die Durchführung
eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens verzichtet. Klarheit schafft
das Gesetz aber insofern, als die Regelungen über bestehende Mietverhältnisse
und deren Kündigungsmöglichkeiten eindeutig gefasst werden.
Das Änderungsgesetz
enthält noch weitere Regelungsbereiche, die hier wegen ihrer Einzelfallbezogenheit
nicht sämtlich aufgeführt werden können.
Seit dem
14.03.2003 ist das Insolvenzrecht für Fälle mit internationalem
Bezug neu geregelt. Dadurch wird dieser Bereich wesentlich vereinheitlicht.
Inzwischen
ist durch bereits entschiedene Fälle klar geworden, dass auch ausländische
Firmen in Deutschland und deutsche Firmen im Ausland unter bestimmten
Voraussetzungen einen Insolvenzantrag stellen können und damit
dem jeweiligen Verfahrensrecht des Staates unterliegen können,
in dem der Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wurde.
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