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Aktuelles
 
Neu: Anwaltliches Erfolgshonorar

Am 1.7.2008 ist das Gesetz zur Neuregelung des anwaltlichen Erfolgshonorars in Kraft getreten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anwalt mit dem Mandanten nunmehr eine erfolgsbasierte Vergütungsvereinbarung treffen. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen dies in Betracht kommt, erklären wir auf Nachfrage gerne.

 
Pflichtinhalte auf der Rechnung ab dem 1. Januar 2004

Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG gehört zum Pflichtinhalt einer Rechnung auch die Angabe des Zeitpunktes der Leistung. Es ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Leistung vollständig ausgeführt ist.

Für die Unternehmer, die der Ist-Besteuerung gemäß § 20 UStG unterliegen, bedeutet dies keine Schwierigketen. Die Umsatzbesteuerung fällt für sie erst dann an, wenn das Entgelt tatsächlich vereinnahmt ist. Nur für Unternehmer, die der Soll-Besteuerung unterliegen, d. h. für die GmbH oder Personengesellschaften, die freiwillig bilanzieren, ist diese Regelung problematisch. Bei der Soll-Besteuerung (§16 UStG) entsteht die Umsatzsteuerpflicht mit Ablauf des Zeitraums, in dem die Leistung vollständig ausgeführt wurde. Wenn die Rechnung einen Monat nach dem Ausführungsmonat gestellt wird, dokumentiert die Pflichtangabe des Leistungszeitpunktes die bereits verwirklichte Umsatzsteuerhinterziehung. Erst die Umsatzjahreserkläung kann die unrichtigen Voranmeldungen berichtigen.

 
Das neue Mietrecht

Der deutsche Bundestag hat die Reform des Mietrechts im März 2001 verabschiedet. Das neue Mietrecht ist zum 1. September 2001 in Kraft getreten.

1. Änderungen zum Vorteil des Mieters

- Nebenkosten werden verbrauchsabhängig innerhalb eines Jahres abgerechnet.

- Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt 3 Monate.

- Die Mieterhöhung ist auf 20% abgesenkt.

- Behinderte Mieter haben neue Rechte zum Umbau des Wohnungszugangs.

- Beim Tod eines Mieters sind Lebenspartner oder Mitbewohner eines auf Dauer angelegten Haushalts berechtigt, in den Mietvertrag einzutreten.

2. Änderungen zum Vorteil des Vermieters

- Sämtliche Maßnahmen zur nachhaltigen Energieeinsparung bei Modernisierung können auf die Miete umgelegt werden.

- Zeitmietverträge sind möglich.- Die Miete ist immer im voraus zu zahlen.

- Die maximale Kündigungsfrist wird auf 9 Monate reduziert.

- Es gibt keine Befristung mehr für Index- und Staffelmieten.

Die vorstehenden Informationen sind lediglich als Überblick zu verstehen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Einzelfragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.

 
Das neue Schuldrecht
Der deutsche Bundestag hat die Reform des Schuldrechts im Oktober 2001 verabschiedet. Das neue Schuldrecht tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft.

Betroffen von der umfassenden Neuregelung wesentlicher Abschnitte des BGB sind das Kaufrecht, Werkvertragsrecht, Kredit- und Verbraucherkreditvertragsrecht, Allgemeines Leistungsstörungsrecht, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Unmöglichkeit, Verzug- und Zinsen-, Verjährung, Haustür-Widerrufsrecht, Fernabsatzgesetz, Informationspflichten beim e-commerce, Integration des AGBG und die damit verbundenen Änderungen einschließlich des dazu gehörigen Übergangsrechts.

Wegen der Einbeziehung des Gesetzes über die allgemeinen Geschäftsbeziehungen müssen unzählige Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen angepasst sein.

 
Das neue Insolvenzrecht
Die deutsche Bundestag hat ein Änderungsgesetz zur Insolvenzordnung verabschiedet (26.10.2001).

Wesentliche Änderungsbereiche sind die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode zur Erlangung der Restschuldbefreiung, die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens, die neue Abgrenzung der Schuldner mit selbständig wirtschaftlicher Tätigkeit, das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung durch Zwangsvollstreckung eines Gläubigers, Kostenänderungen und Änderungen anderer betroffener Gesetze.

Zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf regemäßig sechs Jahre hat der BGH im Mai 2004 beschlossen (IX ZB 274/03), dass dies auch für alle Insolvenzverfahren gilt, die nach dem 01.12.2001 eröffnet wurden. Damit gilt die Übergangsvorschrift zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre (von früher sieben Jahren, Art. 107 EGInsO) nicht mehr. Damit ist endgültig Klarheit zu der Regelung des § 287 Abs. 2 InsO (i.d.Fassung des InsOÄndG 2001) eingetreten.

Mit der Änderung der Insolvenzordnung wird insbesondere mittellosen Schuldnern der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Gleichzeitig wird aber der Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei Kleinunternehmern eingeschränkt auf solche, die weniger als 20 Gläubiger haben. Durch die Einführung eines Vollstreckungsschutzes während des außergerichtlichen Einigungsversuchs wird egoistischen Vollstreckungsstrategien einzelner Gläubiger entgegengewirkt. Leider wird mit dem Änderungsgesetz insbesondere in aussichtslosen Fällen weiterhin nicht auf die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens verzichtet. Klarheit schafft das Gesetz aber insofern, als die Regelungen über bestehende Mietverhältnisse und deren Kündigungsmöglichkeiten eindeutig gefasst werden.

Das Änderungsgesetz enthält noch weitere Regelungsbereiche, die hier wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht sämtlich aufgeführt werden können.

Seit dem 14.03.2003 ist das Insolvenzrecht für Fälle mit internationalem Bezug neu geregelt. Dadurch wird dieser Bereich wesentlich vereinheitlicht.

Inzwischen ist durch bereits entschiedene Fälle klar geworden, dass auch ausländische Firmen in Deutschland und deutsche Firmen im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen einen Insolvenzantrag stellen können und damit dem jeweiligen Verfahrensrecht des Staates unterliegen können, in dem der Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wurde.

 
 
Letzte Aktualisierung 15.12.2009